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Die Aufforderung, vor Betreten eines Lebensmittelgeschäfts eine Maske aufzuzie-hen, stellt keine Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB dar (E. 5.2). Aus der Ausnahmeregelung von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage lässt sich keine Pflicht eines privaten Ladenbetreibers ableiten, Personen mit ärztlicher Maskendispens Zutritt zu seinem Geschäftslokal zu gewähren (E. 5.3). In der Maskenpflicht liegt auch keine Diskriminierung nach dem BehiG, da sie sach-lich gerechtfertigt und verhältnismässig ist (E. 5.4). OGE 51/2020/72/B vom 16. April 2021 Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_594/2021 vom 6. September 2021 ab. Veröffentlichung im Amtsbericht